Baisingen Friedhof 154.jpg (62551 Byte)  Segnende Hände der Kohanim auf einem Grabstein in Baisingen


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Mainz (Landeshauptstadt von Rheinland-Pfalz )
Texte/Berichte zur jüdischen Geschichte der Stadt im 19./20. Jahrhundert 

Hier: Berichte über die (orthodoxe) Israelitische Religionsgesellschaft (bis zur NS-Zeit)     

Die nachstehend wiedergegebenen Texte mit Beiträgen zur jüdischen Geschichte in Mainz wurden in jüdischen Periodika gefunden. 
Bei Gelegenheit werden weitere Texte eingestellt.  
    
Texte zu den Rabbinern, Vorbetern, Lehrer und Schochetim der Religionsgesellschaft siehe auf der Textseite zu den Rabbinern und Lehrern.    
  
Hinweis: Die Texte konnten noch nicht abgeschrieben werden, können jedoch nur Anklicken der Textabbildung gelesen werden.   
    
    
Übersicht:  

bulletBerichte zur Geschichte der Israelitischen Religionsgesellschaft in Mainz     
-  Die Israelitische Religionsgesellschaft wird durch die Regierung anerkannt (1858)   
-  "Wahlschlacht" innerhalb der Gemeinde zwischen Mitgliedern der Religionsgesellschaft und der Religionsgemeinde (1862)  
-  Vermächtnis von Moses Jeidels für die Religionsgesellschaft und Nachrichten aus der Religionsgesellschaft (1862)   
-  Über die Geschichte der Israelitischen Religionsgesellschaft in Mainz (1901)   
-  Generalversammlung der Israelitischen Religionsgesellschaft (1911) 
bulletÜber die Schule der Israelitischen Religionsgesellschaft  
-  Anzeige der Schule der Religionsgesellschaft (1866)  
-  Programmabend der Bondi-Schule (Schule der Religionsgesellschaft, 1931)  
-  Feier zum 75-jährigen Bestehen der Unterrichtsanstalt der Israelitischen Religionsgesellschaft (1934)  
-  75-jähriges Bestehen der Schule der Israelitischen Religionsgesellschaft - aus der Festschrift (1935)  

   
   
Berichte zur Geschichte der Israelitischen Religionsgesellschaft in Mainz      
Die israelitische Religionsgesellschaft wird durch die Regierung anerkannt (1858)      

Mainz Jeschurun 031858.jpg (104475 Byte)Artikel in der Zeitschrift "Jeschurun" vom März 1858: "          

    
"Wahlschlacht" innerhalb der Gemeinde zwischen Mitgliedern der Religionsgesellschaft und der Religionsgemeinde (1862)    

Artikel in der Zeitschrift "Der Israelit" vom 10. Dezember 1862: ""        
Mainz Israelit 10121862b.jpg (155113 Byte)   

 
Vermächtnis von Moses Jeidels für die Religionsgesellschaft und Nachrichten aus der Religionsgesellschaft (1863)       

Artikel in der Zeitschrift "Der Israelit" vom 7. Oktober 1863:      

  
Über die Geschichte der Israelitischen Religionsgesellschaft in Mainz (1901)    

Mainz Israelit 15041901.jpg (251004 Byte)Artikel in der Zeitschrift "Der Israelit" vom 15. April 1901: "Leitender Artikel - Die Israelitische Religionsgesellschaft zu Mainz. Ein Beitrag zu deren Geschichte
(Zum Jahrzeitstage von Dr. Lehmann, das Gedenken an den Gerechten ist zum Segen (24. Nissan)
In den Nummern 28 und 29 des Jahrgangs 1868 des 'Israelit' erschienen die beiden unscheinbaren Notizen:
Darmstadt, 27. Juni. Eine Beschwerde der 'Israelitischen Religionsgesellschaft' zu Mainz wegen Beschränkung in Bezug auf die Religionsausübung, wonach besonders dem Rabbinen dieser Gesellschaft das Recht der Trauung auswärtiger Israeliten verweigert wurde, wird von der Zweiten Kammer als begründet anerkannt und der Regierung empfohlen, dass es einzelnen Israeliten freistehen solle, sich zur Vornahme rabbinischer Akte an denjenigen Rabbinen zu wenden, der ihr Vertrauen genieße.
Ferner:
Darmstadt, 4. Juli. Über die Beschwerdevorstellung der 'Israelitischen Religionsgesellschaft', insbesondere auf die ihrem Rabbiner verweigerte Trauung fremder Israeliten, wird von Prälat Zimmermann Bericht erstattet. Derselbe führt aus, dass die alten Juden eine eigentliche Trauung gar nicht gekannt hatten, dass es genügt hätte, wenn das Brautpaar vor zwei Zeugen erklärt habe, sich einander angehören zu wollen. Da dieser Zeuge aber keineswegs ein Rabbiner hätte sein müssen, so sähe er nicht ein, warum es heute nicht einem Braupaare frei stehen sollte, sich an den Rabbiner zu wenden, zu welchem es das meiste Vertrauen habe. Die Erste Kammer sieht die Beschwerde als begründet an und empfiehlt sie der Regierung zur Berücksichtigung.
Welchen unendlichen Kämpfe diesem Erfolge, diesem Siege um das primitivste Recht vorangegangen, möge man aus dem nachfolgenden Bericht ersehen, den der Abgeordnete Dr. Oechsner, nachmaliger Oberbürgermeister von Mainz, in der Kammer erstattet hatte. Bemerkt sei noch, dass der Majoritätsantrag mit allen gegen vier Stimmen angenommen wurde, die Minorität bestand nur aus Oberrechnungsrat Backe.
Der Bericht des Dr. Oechsner hatte folgenden Wortlaut:
Von großem Einfluss auf die Reformbestrebungen unter den Juden war die französische Revolution und die durch Napoleon I. 1806 dekretierte Berufung des Sanhedrin nach Paris, von welcher Versammlung, aus Rabbinen und jüdischen Notabeln bestehend. 12 Fragen über die Familie, das soziale Verhältnis, die geistliche Macht und über gewerbliche Angelegenheiten im Sinne des Fortschritts beantwortet wurden.
Hieran anknüpfend wirkten in Deutschland die späteren Rabbinerversammlungen sowie die Reformvereine und einzelne Judengemeinden auf die innere Reform ein, und so finden wir bei den Juden mit ihren Reformbewegungen den eigentümlichen und umgekehrten Fall wie bei den Bewegungen im Schoße der christlichen Kirchen eintreten, dass nämlich austretende Minoritäten der orthodoxen Richtung, also dem sogenannten Altjudentum angehörten.
In Mainz hatte stets nur eine israelitische 'Religionsgemeinde' bestanden, - als nun in Folge der Reformbestrebungen bei dem Gottesdienste in der neu erbauten Synagoge Neuerungen, wie Orgelspiel, gemischte Chorgesänge etc. eingeführt wurden, so beschloss eine kleinere Anzahl von Mitgliedern, welche hiermit nicht einverstanden waren, eine eigene Synagoge zu bauen und den Gottesdienst nach altherkömmlichem Ritus, unter Leitung eines besonderen Predigers, abzuhalten.
Es bildete sich nunmehr ein Verein, der unter der Benennung 'Israelitische Religionsgesellschaft zu Mainz', aufgrund besonderer Statuten in einer             
Mainz Israelit 15041901a.jpg (384880 Byte)an des Großherzogs Königliche Hoheit gerichtete Vorstellung vom 5. September 1858 um Verleihung von Korporationsrechten hat, welchem Gesuche noch in demselben Jahre willfahrt wurde. Es dürfte zweckentsprechend sein, hier speziell von zwei Paragraphen der Statuten der israelitischen Religionsgesellschaft Einsicht zu nehmen.
§ 1 lautet: Zweck der israelitischen Religionsgesellschaft ist: Abhaltung des Gottesdienstes und Vornahme religiöser Handlungen nach althergebrachtem Ritus.
Es wird keine Trennung von der israelitischen Religionsgemeinde in Mainz beabsichtigt; es gehört vielmehr zu den Zwecken des Vereins, das alle israelitischen Bewohner hiesiger Stadt bisher umschließende Band zu erhalten und zu befestigen.
§ 26 lautet: Die Funktionen des Predigers und Religionslehrers bestehen in der Entscheidung der bei den Vereinsmitgliedern vorkommenden, kasuistischen Fragen, im Vollzuge der verschiedenen religiösen und rituellen Akte, in der Handhabung der Synagogenordnung, in der Predigt, im feierlichen Vortrage des Gebets für Ihre Königlichen Hoheiten den Großherzog und die Großherzogin und in der Erteilung des Religionsunterrichtes.
Schon vor Genehmigung der Statuten der israelitischen Religionsgesellschaft und vor der Erteilung der Korporationsrechte an dieselbe war durch Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern an das Kreisamt Mainz vom 17. August 1858 denselben Petenten die von ihnen erbetene Erlaubnis erteilt worden, 'die bei bei ihnen und ihren Familienangehörigen vorkommenden religiösen Trauungen durch den von ihnen angenommenen Prediger Dr. Marcus Lehmann vornehmen lassen zu dürfen.'
Die Motive in dieser Verfügung Großherzoglichen Ministeriums des Innern lauten wie folgt:
1) 'dass weder die jüdischen Religionssatzungen, noch irgendeine staatsgesetzliche Bestimmung der Gewährung dieses Gesuches entgegensteht und dass, nachdem den Petenten bereits die Ermächtigung erteilt worden ist, ihren besonderen Gottesdienst nach altherkömmlichem Ritus unter der Leitung eines eigenen Predigers abzuhalten, kein Grund vorliegt, diesem Prediger nicht auch die Vornahme von Trauungen zu gestatten.'
2) dass in der Provinz Rheinhessen die Zivilstandsbeamten, von welchen die Ehen abgeschlossen werden, alle Interessen des Staates in Bezug auf die Eingehung der Ehen zu wahren haben und die Annahme oder Unterlassung der nachfolgenden religiösen Trauungen bei den Juden, ebenso wie bei den Christen, lediglich dem Ermessen und dem religiösen Bedürfnisse der Brautpaare, überlassen ist, ohne dass sich davon irgendwelche bürgerliche Folgen knüpfen, und
3) dass diejenigen Rücksichten auf die Gewissensfreiheit, aus welchen man die sogenannten altgläubigen Juden in Mainz nicht zur Teilnahme an den ihren religiösen Überzeugungen widerstreitenden Reformen des allgemeinen israelitischen Gottesdienstes nötigen zu sollen glaubte, in gleicher Weise dafür sprechen, dass man sie auch nicht nötigt, diesen Reformen sich bei ihren Trauungen in der Synagoge zu unterwerfen.'
Es war nun sehr natürlich, dass, trotz des versöhnenden Charakters des § 1 der Statuten der orthodoxen Religionsgesellschaft zu Mainz, die beschränkten Funktionen des Predigers dieser Gesellschaft Anlass zu einer verschiedenen Auslegung des betreffenden Paragraphen sowohl seitens der Gesellschaft selbst, wie seitens Großherzoglichen Ministeriums geben können, sowie, dass eine Reihe von Denunziationen und in Folge hiervon Misshelligkeiten zwischen den Mitgliedern der israelitischen Religiongesellschaft und der Religionsgemeinde in Mainz hervorgerufen werden mussten!
Zwar ist die Gewissens- und Religionsfreiheit in unserem Großherzogstume verfassungmäßig garantiert, dagegen fehlt es aber an einem Religionsgesetz, welches die Verhältnisse der Kirchen zum Staat regelt und scheint Großherzogliches Ministerium das Verhältnis zwischen dem Staat und dem Judentum nach gewissen Observanzen zu behandeln und hierdurch einer Art Landesrabbinat hervorgerufen zu haben.
Dem Rabbinen der Reformgemeinde ist seitens der Behörde das ausschließliche Rechte zuerkannt, Trauungen und andere rabbinische Funktionen bei sogenannten Ortsfremden vorzunehmen, selbst, wenn solche zur orthodoxen Richtung gehören, der Prediger der orthodoxen Religionsgesellschaft ist bezüglich der Ausübung seiner Funktionen speziell nur auf die Mitglieder seiner Religionsgesellschaft beschränkt.
Auf wiederholte Bitten und Beschwerden der Petenten, dass man ihrem Prediger die Vornahme von Trauungen und religiösen Handlungen bei solchen Ortsfremden gestatten möge, welche ihrer (der orthodoxen) Richtung angehörten und dieses wünschten, erfolgte von Großherzoglichem Ministerium unterm 21. April 1863 der Bescheid, dass es bei der 'bisherigen Observanz' sein Bewenden haben soll.
In Folge hiervon richteten die Petenten unter dem 6. Juni 1867 eine Eingabe an Hohe Kammer, worin sie ersuchen:
'Die Kammer wolle geneigtest uns ihren Beistand gewähren, damit die uns, respektive unserm Rabbinen bei Vollziehung religiöser Akte aufgelegten Beschränkungen aufgehoben und dass unserm Rabbinen das selbe Recht in Bezug auf orthodoxe Israeliten zugestanden werde, wie es dem Reform-Rabbinen in Bezug auf die Anhänger seiner Richtung zusteht, dass es überhaupt den einzelnen Israeliten, Einheimischen oder hierkommenden Fremden frei stehe, sich behufs Vornahme rabbinischer Akten an denjenigen Rabbinen zu wenden, der ihr Vertrauen genießt.' 
Mainz Israelit 15041901b.jpg (387723 Byte)  .
Die Petenten heben zuerst das Drückende und Lästige dieser Religionsbeschränkungen hervor. Wiederholt seien die nächsten Angehörigen der Mitglieder ihrer (Mainzer) Israelitischen Religionsgesellschaft, die daselbst ihr Hochzeitsfest gefeiert, gezwungen worden, nicht die Synagoge der Religionsgesellschaft, sondern die Reformsynagoge und den Reformrabbiner zu benützen. So oft eine derartige Trauung habe stattfinden sollen, sei stets auf geschehene Denunziation hin eine freisamtliche Inhibition erfolgt.
Hierher gehöre auch folgender Vorfall:
Ein schwer erkrankter jüdischer Soldat k. k. Österreichischer Garnison, stets eifriger Besucher ihrer Synagoge, habe vor seinem Sterben den orthodoxen Rabbinen zu sich kommen lassen, damit er ihm geistlichen Zuspruch erteilte, mit ihm betete und einige Aufträge von ihm annahm. Kurz nach dessen Tod kam dem Vorstand der Religionsgesellschaft folgendes freisamtliches Reskript zu, das wir, sowie die Erklärung des Predigers der Religionsgesellschaft, deshalb hier folgen lassen, weil sie am besten die Sachlage charakterisieren.
Mainz, am 10. Januar 1861
Betrifft die unbefugte Vornahme von Amtshandlungen seitens des Predigers der israelitischen Religionsgesellschaft dahier.
Das Großherzogliche Kreisamt Mainz
an
den Vorstand der israelitischen Religionsgesellschaft dahier.
Es ist zu unserer Kenntnis gekommen, dass der von Ihnen angenommene Prediger Dr. Lehmann kürzlich in Folge eines von der k. k. Österreichischen Militärbehörde, welche ihn für einen Rabbiner gehalten, irrtümlich an ihn gerichteten Ersuchens, die Einleitung zu dem Begräbnisse eines österreichischen Soldaten vorgenommen habe, statt die requirierende Behörde sofort an den Rabbiner zu verweisen.

Wir beauftragen Sie, den Prediger Dr. Lehmann anzuweisen, in Zukunft durchaus nur Amtshandlungen in Bezug auf Mitglieder Ihrer Religionsgesellschaft vorzunehmen, da er nach den bestehenden Bestimmungen hierzu allein berechtigt ist, und dass er daher auch auf jedes von anderer Seite an ihn irrtümlicherweise ergehende Ansinnen sofort abzulehnen und die Ansuchenden damit an den angestellten Rabbiner der israelitischen Gemeinde zu verweisen habe.
(Gezeichnet): Schmitt.
Ergebenster Bericht
Betrifft zur Last gelegter, unbefugter Vornahme von Amtshandlungen.
An
den Vorstand der israelitischen Religionsgesellschaft dahier.
Verehrlicher Vorstand hat mich aufgefordert, mich über die Tatsachen zu erklären, welche etwas die Zuschrift Großherzoglichen Kreisamtes vom 10. des Monats unbefugte Vornahme von Amtshandlungen meinerseits betreffend, veranlasst haben mögen und was ich darauf zu erwidern habe. Dieser Aufforderung nachkommend, beehre ich mich Folgendes zu erwidern:
Ich wurde von einem Unteroffizier zu dem schwer erkrankten österreichischen Soldaten Joseph Gottlieb gerufen, der mir persönlich seit längerer Zeit als eifriger Besucher unserer Synagoge bekannt war. Dieser wünschte mich zu sprechen – nicht den Rabbiner - , sondern speziell mich in Person, um mir einige seiner letzten Wünsche mitzuteilen. Als ich hinkam, fand ich ihn dem Tode nahe und war somit verpflichtet, mit ihm die Sterbegebete zu beten, wie dies jeder Jude, sei er Rabbiner oder nicht, in solcher Lage tun muss und wie es immer geschieht. - Ich bitte wohllöblichem Kreisamt zu bemerken, dass in keiner jüdischen Gemeinde und auch nicht in Mainz, es Sache des Rabbiners ist, diese Gebete zu verrichten, sondern, dass dies durch die Beerdigungsbrüderschaft und in Abwesenheit derselben durch jeden andern Israeliten geschieht.
Als mir später ein k. k. Oberleutnant den Tod des Gottlieb mitteilte und mich ersuchte, die Beerdigung zu veranlassen, teilte ich einfach den Fall dem Diener besagter Bruderschaft mit, welche allein – nicht der Rabbiner – die nötigen technischen und rituellen Handlungen bei der Leiche vornimmt. Ich habe keinerlei Anstalten gemacht, die Leiche amtlich zu geleiten oder sonst irgendeine Amtshandlung vorzunehmen.
In Betreff der hier stationierten israelitischen Soldaten ist es einfach meine Pflicht zu erfüllen, ist andrerseits auch mein Recht! Es ist z.B. folgender eklatanter Falll vorgekommen:
Durch ein nicht zu entschuldigendes Versehen war den hohen Vorgesetzten dieser Leute ein unrichtiger Tag als Versöhnungstag jüngsthin mitgeteilt worden und sie befanden sich in Folge davon an diesem unseren heiligsten Feiertage ohne Urlaub. Laut jammernd klagten sie mir dies Unerhörte! Da habe ich mir allerdings erlaubt, selbst zu den höchsten Militärbehörden zu eilen und erwirkte wenige Stunden vor dem Beginne der Feier die nötigen Ordres.
Dies ist der einfache Hergang! So musste ich handeln und so würde jeder wahre Israelit in ähnlichen Fällen gehandelt haben. - Meine Schuld ist es nicht, dass die österreichische Militärbehörde in mir einen Rabbiner sieht, denn so heißen auf dem ganzen Erdballe diejenigen, denen meine Funktionen obliegen, ich allein ausgenommen; und ebenso wenig ist es meine Schuld, dass die fraglichen Soldaten in einem Lande heimisch sind, wo das echte Judentum sich erhalten hat, und dass sie demselben treu, einem der sogenannten Reformpartei angehörigen Rabbiner bei ihren religiösen Angelegenheiten zuzuziehen, sich nicht zwingen  .    
Mainz Israelit 15041901c.jpg (275924 Byte)lassen. Übrigens wird selbst Herr Dr. Aub, wenn er diesen Sachverhalt erfährt, zugeben müssen, wenn er diesen Sachverhalt erfährt, zugeben müssen, dass ich recht gehandelt habe. Das fanatisch aufklärerische Denunziantentum wird jedoch darum nicht aufhören, mit seiner einer besseren Sache würdigen, zähen Ausdauer meine Schritte zu belauern und uneigennützigen Liebesdienst, wie den vorliegenden, zum Gegenstande einer die vorgesetzte Behörde behelligenden Beschwerde zu machen. Das ist, wie es scheint, nicht zu ändern.
Ehrerbietigst gezeichnet:
Dr. Marcus Lehmann
Prediger der israelitischen Religionsgesellschaft dahier.
Mainz, 1. Februar 1861.
Man zwinge die Religionsgesellschaft, außer den Kosten des eigenen Kultus, auch noch sie hierfür eine Gegenleistung beizusteuern, ohne dass sie hierfür eine Gegenleistung erhalte und dabei verbiete man ihr, auswärtigen orthodoxen Glaubensgenossen ihre Synagoge und ihren Prediger zur Verfügung zu stellen.
Ferner suchen die Petenten folgende drei Punkte nachzuweisen:
1) dass die gegen die ausgeübten Religionsbeschränkungen im Widerspruch mit dem verfassungsmäßigen und bürgerlichen Rechte stehen.
Zur Begründung führen sie an, dass man im Großherzogtum, und speziell in Rheinhessen damals, als freie Religionsübung gestattet wurde, nur orthodoxe Religionsübungen gekannt habe; wenn nun ein reformierter Ritus gestattet sei, so sei doch deshalb der frühere orthodoxe nicht verboten. Zu den Religionsübungen gehörten aber auch die religiöse Trauung und die Vornahme der übrigen rabbinischen Funktionen. In Rheinhessen speziell kenne man nur die Zivilehe, es bestehe keine Verpflichtung zur Vornahme der religiösen Trauung, umso weniger könne eine Verpflichtung dazu durch einen bestimmten Geistlichen bestehen. Zum Kopulieren sei im Judentum gar nicht das Offizium eines Rabbiners erforderlich; wie könne man nun gerade dem orthodoxen Rabbinen das verbieten, was jedem jüdischen Privatmanne erlaubt sei
2) dass diese Beschränkungen, die bei der rechtlichen Regulierung der Eheschließung maßgebenden öffentliche und Privatinteressen gefährden?
Der Staat dürfe unmöglich veranlassen, dass die religiöse Weihe der Ehe dadurch gefährdet werde, dass die Einsegnung der Ehe eine aufgezwungene sei. -
Der Christ müsse sich allerdings, so lange er nicht aus der betreffenden Kirche austrete, den Kompetenzvorschriften fügen, bei dem Juden sei das anders, denn das Judentum kenne keine Kompetenzvorschriften; -
3) dass viele Beschränkungen den Prinzipien des Judentums in Betreff der Eheschließung widersprechen; der Rabbiner ist lediglich Religionslehrer und Gesetzeskundiger, graduiert durch das Diplom anderer Gelehrten (Morenu). Das Judentum kennt keine Ordination, welche die Kraft zur Spendung eines Sakramentes oder Gnadenmittels, die ausschließliche Befähigung zur Vornahme einer religiösen Handlung verleiht. Nach dem Rechte der Synagoge bedarf die Eheschließung nicht einmal der Mitwirkung des Rabbiners, um gültig und wirksam zu sein; es gehört dazu nur die in bestimmten Formen und in Gegenwart qualifizierter Zeugen vollzogene Zusage als Begleitung des übergebenen Traurings des Mannes an die Frau, dass sie ihm nach dem Gesetze Moses und Israels angetraut sein solle, und dass diese Frau diese Zusage und den Trauring stillschweigend annimmt. Der Rabbiner wird zugezogen, nicht als Geistlicher oder Priester, sondern als frommer, erleuchteter Mann und Lehrer des Gesetzes. Seine Zuziehung wird als verdienstlich und nützlich bezeichnet, weil seine Gegenwart und Leitung den Interessenten eine Garantie bietet, dass der Akt rite vonstattengeht.
Der Referent Ihres Ausschusses gab dem Großherzogl. Ministerium des Innern Kenntnis und erhielt unterm 21. März 1868, kurz vor der eingetretenen Pause, in den Kammerverhandlungen folgende Ausschlüsse über das Verhalten der Regierung zu dieser Frage. 
(Schluss in der ersten Beilage.)         
Mainz Israelit 15041901d.jpg (300849 Byte)"Leitender Artikel - Die Israelitische Religionsgesellschaft zu Mainz. Ein Beitrag zu deren Geschichte
(Zum Jahrzeitstage von Dr. Lehmann, das Gedenken an den Gerechten ist zum Segen (24. Nissan)
[Schluss aus dem Hauptblatt]
Es erscheine auffallend, dass in der Beschwerdeschrift bezüglich der Beitragspflicht der Mitglieder der Religionsgesellschaft zu den Umlagen der Religionsgemeinde jetzt von einem Zwang gesprochen werde, während der oben zitierte § 1 der Statuten ausdrücklich erkläre, dass man keine Trennung von der israelitischen Religionsgesellschaft beabsichtige. Die Religionsgesellschaft habe noch kein Gesuch irgendwie auf Aufhebung dieses Verhältnisses gestellt - sie scheint vorerst nur volle Gewissensfreiheit in Bezug auf solche Dinge erlangen zu wollen, welche mit dem Geldpunkt in keiner direkten Berührung stehen - und sei also eine weitere Erörterung dieses Punktes unnötig – und sei also eine weitere Erörterung dieses Punktes unnötig. -
Das Großherzogliche Ministerium des Innern ist auch heute noch der Ansicht, dass dem Gesuch der israelitischen Religionsgesellschaft zu Mainz keine Folge zu geben sei und bezieht sich auf die Gründe, welche in einer Art Verfügung an das Großherzogliche Kreisamt Mainz am 24. November 1860 sowie in einem Erlasse an dieselbe Behörde dem 21. April 1863 angeführt sind.
In ersterer Verfügung heißt es, dass den Petenten unterm 17. August 1858 die Erlaubnis erteilt worden sei, die bei ihnen und ihren Familienangehörigen vorkommenden religiösen Trauungen durch den von ihnen angenommenen Prediger vornehmen lassen zu dürfen, dass bei der später erfolgten Bestätigung der Statuten der Gesellschaft eine Ausdehnung dieser Erlaubnis auf die Trauung von ortsfremden Brautpaaren nicht beabsichtigt war, auch der oben zitierte Paragraph 26 der Statuten nur von Vereinsmitgliedern handle, und dass endlich keine genügende Veranlassung vorhanden sei, um die Befugnisse des Predigers, wie verlangt, auszudehnen.
Im Erlasse vom 21. April 1863, der wiederholt die dessfallige Vorstellung der israelitischen Religionsgesellschaft in Mainz abschlägig bedeutet, wird auf die angeführten Gründe Bezug genommen und heißt es jetzt wörtlich weiter:
'Namentlich auch in Erwägung, dass nach der im Großherzogtum bestehenden Observanz der Rabbiner zur Vornahme der in seinem Dienstbezirke und zur Ausdehnung vorkommenden Trauungen ausschließlich kompetent ist und zu der dem Prediger der israelitschen Religionsgesellschaft zu Mainz ausnahmsweise gestatteten Erlaubnis zur Trauung von Angehörigen dieser Gesellschaft keine genügende Veranlassung vorliegt, indem ein religiöses Bedürfnis einer größeren Zahl in der Provinz Rheinhessen wohnender Israeliten, welche mit der altgläubigen Religionsgesellschaft zu Mainz übereinstimmten, nicht dargetan ist, auf die aus dem Auslande kommenden Brautpaare aber keine Rücksicht zu nehmen ist, überdies auch Fälle der letzteren Art, da auch bei Ausländern nach den in Rheinhessen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die religiöse Trauung nicht ohne Vorlage des Aktes über den vorherigen Abschluss der Zivilehe vollzogen werden darf, wohl nur selten vorgenommen werden.
Das Großherzogliche Ministerium vermag darin, dass dem Prediger der israelitischen Religionsgesellschaft die Trauung von Ortsfremden, wenn auch in ihrer religiösen Richtung mit ihm  übereinstimmenden Braupaaren nicht gestattet wird, seinem Widerspruch keinen Gewissenszwang zu erkennen, wie dieses in der Einnahme zugewendet werde und dem Verein eine pekunäre Erleichterung gewährt wurde. Diesem Umstande könnte jedoch bei den sonst entgegenstehenden Bedenken kein entscheidendes Gewicht beigelegt werden.
Es handelt sich nun um die Frage, ob die Observanzen, nach welchen die Regierung das Verhältnis des Staates zur jüdischen Kirche regelt mit der garantierten Gewissens- und Religionsfreiheit in Übereinstimmung zu bringen oder nicht.
Hierbei kann es nicht auf Sympathien oder Antipathien, noch darauf ankommen, dass man dem Gesuche etwas pekuniäre Beweggründe unterbreiten zu können glaubt.
Das Gesetz über die Religionsfreiheit vom 2. August 1848 besagt, 'um den Grundsatz der Gewissensfreiheit vollständig durchzuführen', im Art. 1: 'Jedem Einwohner des Großherzogtums steht die freie und öffentliche Ausübung seines religiösen Kultus zu.' In ganz Preußen ist unseres Wissens bei den Juden die Ziviltrauung eingeführt und ein Jeder kann die jüdisch-religiöse Trauung vornehmen, ohne hierzu einer behördlichen Erlaubnis zu bedürfen. So konnte gerade in Folge hiervon der Prediger der orthodoxen Religionsgesellschaft zu Mainz, Herr Dr.     
Mainz Israelit 15041901e.jpg (330107 Byte)Lehmann, wie aus Zeitungsberichten hervorgeht, unbehelligt die Tochter des Freiherrn und Reichstagsabgeordneten M. C. v. Rothschild in Frankfurt, wohin man ihn berufen vorzunehmen, während er in seiner Heimat in Mainz woselbst doch die Zivilehe obligatorisch ist, hierzu unberechtigt gewesen wäre.
Ja, es könnte der abnorme Fall eintreten, eben, weil das Judentum keine Sakramente im christlichen Sinne kennt und jeder Juden religiöse Handlungen nach dem Gesetz der Synagoge vornehmen darf, dass jedes Mitglied der Religionsgesellschaft mehr Rechte ausübe dürfte, als wie der Prediger selbst.
Referent vermag diesen Umstand nicht mit der garantierten Gewissens- und Religionsfreiheit in Einklang bringen. Übrigens scheint aber die Regierung mit ihrer besagten Observanz teilweise selbst in Widerspruch zu stehen, denn in der eingangs dieses Berichtes angeführten Verfügung Großherzogl. Ministeriums des Innern an das Kreisamt Mainz vom 17. August 1858 sind ganz die Anschauungen ausgeführt, welche auch die Petenten bei ihren Beschwerden geleitet haben.
Das Ministerium setzt nämlich in dieser Verfügung auseinander:
1) dass weder die jüdischen Religionsgesetze noch irgend eine staatsrechtliche Bestimmung dem betreffenden Gesuche entgegenstehe.
2) dass, da die Zivilstandsbeamten die Interessen des Staats beim Abschluss der Ehe zu wahren haben, die religiöse Ehe lediglich dem Ermessen der Brautpaare zu überlassen sei,
3) dass im Interesse der Gewissensfreiheit die orthodoxen Juden nicht gezwungen werden dürfen, sich Reformen beim Gottesdienste oder solchen bei Trauungen zu unterwerfen. Da nun ferner im vorher zitierten Erlasse vom 21. April 1863, der das erweiterte Gesuch der Petenten verwarf, ausdrücklich zugestanden wird, dass in Rheinhessen überhaupt niemand kirchlich getraut werden darf, der nicht, selbst, wenn er Ausländer ist, eine Bescheinigung über die vorher stattgehabte Ziviltrauung beibringt, so ist nicht einzusehen, wie dieselben Gründe nicht auch dann vorwalten sollen und müssen, wenn ortsfremde orthodoxe Brautpaar nach Mainz kommen, um sich daselbst von dem orthodoxen Rabbiner oder Prediger der Religionsgesellschaft trauen zu lassen.
Die herrschende Observanz steht also allerdings nicht im Einklang mit den Prinzipien der Gewissens- und Religionsfreiheit.
Auf die kleinere oder größere Anzahl der Fälle, in welchen orthodoxe Brautpaare entgegen der Gewissensfreiheit gezwungen wurden, sich durch den Rabbinen der Reformgemeinde zu Mainz trauen zu lassen, kommt es gar nicht an, ebenso dürfte die Religionsgesellschaft wohl berufen sein, auch im Interesse von solchen ortsfremden orthodoxen Glaubensgenossen zu petitionieren, da solche Fälle meistens die nächsten Verwandten ihrer eigenen Vereinsmitglieder getroffen hat.
Die Mehrheit Ihres Ausschusses glaubt aus den vorstehend entwickelten Tatsachen und Gründen beantragen zu müssen:
Hohe Kammer wolle die Beschwerde der (orthodoxen) israelitischen Religionsgesellschaft zu Mainz wegen Beschränkung in Bezug auf Religionsausübung für begründet erklären und der Großherzoglichen Staatsregierung das Gesuch derselben:
'..dass es den einzelnen Israeliten, Einheimischen oder nach Mainz kommenden Fremden freistehe, sich behufs der Vornahme rabbinischer Akte, also auch der Trauung, an denjenigen Rabbiner zu wenden, der ihr Vertrauen genießt', zur Berücksichtigung empfehlen.
Eine Minderheit dagegen findet den Grund zu der vorliegenden Beschwerde in der eigentümlichen Stellung, in welcher sich die beschwerdeführende Religionsgesellschaft, nach § 1 ihrer Statuten, zu, aber vielmehr in der israelitischen Religionsgemeinde zu Mainz befindet.
Dieser § 1 der 'Statuten der israelitischen Religions-Gesellschaft zu Mainz' lautet nämlich:
I. Zweck des Vereins
'Zweck der 'israelitischen Religionsgesellschaft ist: Abhaltung des Gottesdienstes und Vornahme religiöser Handlungen nach althergebrachtem Ritus.'
'Es wird damit keine Trennung von der 'israelitischen Religionsgemeinde' in Mainz beabsichtigt; es gehört vielmehr zu den Zwecken des Vereins, das alle israelitischen Bewohner hiesiger Stadt bisher einschließende Band zu erhalten und zu befestigen.'
Hiernach besteht in Mainz nur eine israelitische Religionsgemeinde, und der Vorsteher derselben, der Rabbiner, verlangt, dass in dieser seiner Gemeinde nur er befugt sei, Rabbinatsgeschäfte zu vollziehen; und darin schützt ihn die Großherzogl. Regierung, und dies mit Recht. Das ist der Grund der Beschwerde. -
Es besteht nun in der israelitischen Religionsgemeinde ein Verein, der den oben angegebenen Zweck hat. Nach § 2 der Statuten dieses Vereins steht: 'Jedem in Mainz wohnenden Israeliten das Recht des Eintrittes in den Verein zu.' Diese nur in Mainz wohnenden Mitglieder des Vereins haben das Recht, sich einen Prediger und Religionslehrer zu bestellen, nach § 26 der Vereinsstatuten: 'In der Entscheidung der bei den Vereins-Mitgliedern vorkommenden kasuistischen Fragen, im Vollzuge der verschiedenen religiösen und rituellen Akte in der Handhabung der Synagogen-Ordnung etc.'
Dies alles aber doch gewiss nur insoweit, als es die Mitglieder des Vereins angeht, denn für alle anderen ist der Rabbiner der einzigen israelitischen Religionsgemeinde da. Der Verein und seine Mitglieder haben 
Anmerkung: Freiherr Mayer Carl von Rothschild: https://de.wikipedia.org/wiki/Mayer_Carl_von_Rothschild
 
Mainz Israelit 15041901f.jpg (116564 Byte)für sich als solche nur so viel Rechte, als ihnen die genehmigten Statuten für sie geben; für Nichtmitglieder, für solche Israeliten, die nicht in Mainz wohnen, daher auch nicht Mitglieder des fraglichen Vereins sind, geben die betreffenden Statuten keine Rechte.
Andere Rechte, als sie die Statuten den Vereinsmitgliedern geben, können diese vorerst nicht ansprechen. Wollen sie aber solche ausüben, dann müssen sie sie erst erwerben.
Es ist etwas Anormales, dass der Verein, die sogenannte israelitische Religionsgesellschaft zu Mainz, sich von der dortigen israelitischen Religionsgemeinde, nach § 1 ihrer Statuten, nicht trennen will und doch in der Tat getrennt hat und für getrennt hält, indem sie für sich eine besondere Synagoge gebaut und einen besonderen Prediger hat. Würde daher der § 1 ihrer Statuten nach der Wahrheit und Wirklichkeit mit Genehmigung der betreffenden Behörden umgeändert, was freilich nach § 29 der Statuten nicht soll geschehen dürfen - von dem Vereine somit das Recht einer besonderen israelitischen Religionsgemeinde erworben, dann müssten nach dem Grundsatze der Gewissensfreiheit und freien Religionsübung, ihrem Prediger auch alle Rechte zugestanden werden, und es fiele dann hiermit aller Grund zu der vorliegenden Beschwerde und auch zu dem, wohl stillen, Verlangen, nicht mehr zu den Ausgaben der differierenden Religionsgemeinde beitragen zu müssen, wozu nach § 3 die Vereinsmitglieder verpflichtet sind, von selbst weg.
Von diesem Gesichtspunkt ausgehend, kann die Minderheit des Ausschusses vorerst nur den Antrag stellen:
'Hohe Kammer wolle, mit Rücksicht auf die gegenwärtige eigentümliche Stellung des beschwerdeführenden Religions-Vereins, die Beschwerde für nicht begründet erachten, demselben anheimgebend, den Grund zu seiner Beschwerde in der angedeuteten Weise zu beseitigen.'"
Anmerkungen: - Dr. Lehmann: https://de.wikipedia.org/wiki/Marcus_Lehmann
- Nissan: https://de.wikipedia.org/wiki/Nisan_(Monat) 
- Dr. Oechsner:https://de.wikipedia.org/wiki/Georg_Oechsner
- Sanhedrin: Gemeint ist der von Napoleon I. in Paris einberufene Sanhedrin https://de.wikipedia.org/wiki/Sanhedrin, an dem auch der Mainzer Oberrabbiner Samuel Levi, Großvater des Dirigenten Hermann Levi (1839 -1900) teilnahm
- Beerdigungsbruderschaft: https://de.wikipedia.org/wiki/Chewra_Kadischa
- Versöhnungstag: https://de.wikipedia.org/wiki/Jom_Kippur
- Dr. Aub: Rabbiner Dr. Joseph Aub  vgl. Artikel zum Tod des Rabbiner Dr. Joseph Aub und  https://www.youtube.com/watch?v=6DLzKP9D5Xo.   

     
Generalversammlung der Israelitischen Religionsgesellschaft (1911)     

Mainz Israelit 26011911.jpg (243600 Byte)Artikel in der Zeitschrift "Der Israelit" vom 26. Januar 1911:      

    
    
    
Über die Schule der Israelitischen Religionsgesellschaft          
Anzeige der Schule der Religionsgesellschaft (1866)     

Mainz Israelit 28031866f.jpg (36701 Byte)Anzeige in der Zeitschrift "Der Israelit" vom 28. März 1866:     

 
Programmabend der Bondischule (Schule der Religionsgesellschaft, 1931)     

Artikel in der Zeitschrift "Der Israelit" vom 8. Januar 1931:       

  
Feier zum 75-jährigen Bestehen der Unterrichtsanstalt der Israelitischen Religionsgesellschaft (1934)       

Artikel in der Zeitschrift "Der Israelit" vom 13. Dezember 1934:       
 
Mainz Israelit 24011935.jpg (227102 Byte)Artikel in der Zeitschrift "Der Israelit" vom 24. Januar 1935: 
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75-jähriges Bestehen der Schule der Religionsgesellschaft - aus der Festschrift (1935)     

Mainz Israelit 28031935.jpg (269447 Byte)Artikel in der Zeitschrift "Der Israelit" vom 28. März 1935:     

       
   
      
   

 

 

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Stand: 30. Juni 2020